- Feuerstätten
dürfen nicht aufgestellt
werden
- in
Treppenräumen,
außer in
Wohngebäuden mit nicht mehr als zwei Wohnungen,
- in
notwendigen Fluren,
- in
Garagen, ausgenommen
raumluftunabhängige
Gasfeuerstätten, die innerhalb der Garagen nicht wärmer als
300°C
werden können.
- Raumluftabhängige
Feuerstätten
dürfen in Räumen, Wohnungen oder Nutzungseinheiten
vergleichbarer
Größe, aus denen Luft mit Hilfe von Ventilatoren wie
Lüftungs-
oder Warmluftheizungsanlagen, Dunstabzugshauben,
Abluft-Wäschetrockner abgesaugt wird, nur
aufgestellt
werden,
wenn
- ein
gleichzeitiger
Betrieb der Feuerstätten
und der luftabsaugenden Anlagen durch Sicherheitseinrichtungen
verhindert
wird,
- die
Abgasabführung
durch besondere
Sicherheitseinrichtungen überwacht wird,
- die
Abgase der
Feuerstätten über
die luftabsaugenden Anlagen abgeführt werden oder
- durch
die Bauart oder
die Bemessung der
luftabsaugenden Anlagen sichergestellt ist, dass kein gefährlicher
Unterdruck entstehen kann.
- Raumluftabhängige
Gasfeuerstätten
mit Strömungssicherung mit einer Nennwärmeleistung von mehr
als
7 kW dürfen in Wohnungen und Nutzungseinheiten vergleichbarer
Größe
nur aufgestellt werden, wenn durch besondere Einrichtungen an den
Feuerstätten
sichergestellt ist, dass Abgase in gefahrdrohender Menge nicht in
den Aufstellraum eintreten können. Das gilt nicht für
Feuerstätten,
deren Aufstellräume ausreichend gelüftet sind und
gegenüber
anderen Räumen keine Öffnungen, ausgenommen Öffnungen
für
Türen, haben; die Türen müssen dicht- und
selbstschließend
sein.
- Gasfeuerstätten
ohne
Flammenüberwachung
dürfen nur in Räumen aufgestellt werden, bei denen durch
mechanische
Lüftungsanlagen sichergestellt ist, dass während des
Betriebes
der Feuerstätten stündlich mindestens ein fünffacher
Luftwechsel
sichergestellt ist; für Gas-Haushalts-Kochgeräte genügt
ein Außenluftvolumenstrom von 100 m³/h.
- Gasfeuerstätten
nach
§ 43 Abs.
6 Nr. 3 Bau0
NW
ohne Abgasanlage dürfen in Räumen nur aufgestellt werden,
wenn
die besonderen Sicherheitseinrichtungen der Feuerstätten
verhindern, dass die Kohlenmonoxid-Konzentration in den
Aufstellräumen einen
Wert von 30 ppm überschreitet.
- Brennstoffleitungen
müssen unmittelbar
vor in Räumen aufgestellten Gasfeuerstätten mit einer
Vorrichtung
ausgerüstet sein, die
- bei
einer
äußeren thermischen
Beanspruchung von mehr als 100°C die weitere Brennstoffzufuhr
selbsttätig
absperrt und
- so
beschaffen ist, dass
bis zu einer
Temperatur von 650 °C über einen Zeitraum von mindestens 30
Minuten
nicht mehr als 30 l/h, gemessen als Luftvolumenstrom, durch- oder
ausströmen
können.
Dies
gilt nicht, wenn die
Gasfeuerstätten
bereits entsprechend ausgerüstet sind.
- Feuerstätten
für
Flüssiggas
(Propan, Butan und deren Gemische) dürfen in Räumen, deren
Fußboden
an jeder Stelle mehr als 1 m unter der Geländeoberfläche
liegt,
nur aufgestellt werden, wenn
- die
Feuerstätten
eine Flammenüberwachung
haben und
- sichergestellt
ist, dass
auch bei
abgeschalteter Feuerungseinrichtung Flüssiggas aus den im
Aufstellraum
befindlichen Brennstoffleitungen in gefahrdrohender Menge nicht
austreten
kann oder über eine mechanische Lüftungsanlage sicher
abgeführt
wird.
- Feuerstätten
müssen von Bauteilen
aus brennbaren Baustoffen und von Einbaumöbeln so weit entfernt
oder
so abgeschirmt sein, dass an diesen bei Nennwärmeleistung der
Feuerstätten keine höheren Temperaturen als 85 °C
auftreten
können. Andernfalls muss ein Abstand von mindestens 40 cm
eingehalten
werden.
- Vor
den
Feuerungsöffnungen von Feuerstätten
für feste Brennstoffe sind Fußböden aus brennbaren
Baustoffen
durch einen Belag aus nichtbrennbaren Baustoffen zu schützen. Der
Belag muss sich nach vorn auf mindestens 50 cm und seitlich auf
mindestens
30 cm über die Feuerungsöffnung hinaus erstrecken.
- Bauteile
aus brennbaren
Baustoffen müssen
von den Feuerraumöffnungen offener Kamine nach oben und nach den
Seiten
einen Abstand von mindestens 80 cm haben. Bei Anordnung eines
beiderseits
belüfteten Strahlungsschutzes genügt ein Abstand von 40 cm.
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